AWOTOURS Katalog 2022

- 60 - IHR REISESCHUTZ Nicht als Quarantäne zählt die Aufnahme in eine Krankenhaus- oder Behandlungseinrichtung. 5. Nachweis für ein versichertes Ereignis 5.1 Eine Erkrankung an COVID-19 ist durch Belege nachzuweisen, aus denen das Erkrankungsdatum und die Diagnose hervorgehen. Hierzu zählen z.B. ärztliche Atteste, Laborbefunde oder behördliche Bestätigungen der Erkrankung. 5.2 Eine individuell und persönlich angeordnete Quarantäne ist durch behördlichen Beleg über die Dauer und den Grund der Quarantäne nachzuweisen. 6. Was ist nicht versichert? 6.1 Nicht versichert sind generelle Quarantäneanordnungen von geographischen (z.B. Stadtteile, Stadt, Landkreis) oder lokalen (z.B. Wohngebäudekomplex) Gebieten sowie ganzer Verkehrsmittel (z.B. alle Teilnehmer einer Kreuzfahrt oder einer Busreise müssen sich in Quarantäne begeben) und Institutionen (z.B. komplette Schulen, Klas- senverbände, Behörden). 6.2 Nicht versichert sind generelle Quarantäneanordnungen von Reiserückkehrern oder Einreisenden (z.B. Rückreise aus einem Land, bei dem sich der Reiserückkehrer nach den Regeln des Auswärtigen Amtes generell in Quarantäne begeben muss; Einreise in ein Land, in dem unmittelbar nach Einreise aufgrund von Einreisebestimmungen eine behördliche Quarantäneanordnung erfolgt). B. Reise-Abbruch-Schutz 1. Was ist versichert, wenn Sie Ihre Reise wegen eines versicherten Ereignisses nicht planmäßig beenden können? 1.1 Wenn Sie wegen eines versicherten Ereignisses Ihre Rückreise nicht wie geplant antreten können, erstatten wir die hierdurch zusätzlich entstandenen Kosten für Unterbringung und Verpflegung. Wir übernehmen die Kosten bis insgesamt maximal 1.500 Euro und längstens 14 Tage. 1.2 Versichert ist nur eine Verlängerung für den Zeitraum, in dem eine Rückreise wegen des versicherten Ereignisses nicht möglich ist. 1.3 Versichert sind die Kosten nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten und versicherten Unterbringung und Verpflegung. 1.4 Sie sind verpflichtet, alternative und kostenlose Unterbringungsangebote anzunehmen, wenn diese mindestens der gebuchten Kategorie entsprechen. Lehnen Sie ein solches Angebot ab, besteht kein Versicherungsschutz. 2. Welche Ereignisse sind versichert? 2.1 Ein versichertes Ereignis liegt vor, wenn Sie oder eine Risikoperson nach Reiseantritt an COVID-19 erkranken und hierdurch die planmäßige Durchführung der Reise nicht möglich ist. 2.2 Ein versichertes Ereignis liegt weiterhin vor, wenn bei Ihnen oder einer mitreisenden Risikoperson nach Reiseantritt der begründete Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 vorliegt und aus diesem Grund eine individuelle und persönliche Quarantäne durch eine Behörde angeordnet wird. Nicht als Quarantäne zählt die Aufnahme in eine Krankenhaus- oder Behandlungseinrichtung. 3. Nachweis für ein versichertes Ereignis 3.1 Eine Erkrankung an COVID-19 ist durch Belege nachzuweisen, aus denen das Erkrankungsdatum und die Diagnose hervorgehen. Hierzu zählen z.B. ärztliche Atteste, Laborbefunde oder behördliche Bestätigungen der Erkrankung. 3.2 Eine individuell und persönlich angeordnete Quarantäne ist durch behördlichen Beleg über die Dauer und den Grund der Quarantäne nachzuweisen. 4. Was ist nicht versichert? 4.1 Nicht versichert sind generelle Quarantäneanordnungen von geographischen (z.B. Stadtteile, Stadt, Landkreis) oder lokalen (z.B. Wohngebäudekomplex) Gebieten sowie ganzer Verkehrsmittel (z.B. alle Teilnehmer einer Kreuzfahrt oder einer Busreise müssen sich in Quarantäne begeben) und Institutionen (z.B. komplette Schulen, Klassenverbände oder Behörden). 4.2 Nicht versichert sind generelle Quarantäneanordnungen von Reiserückkehrern oder Einreisenden (z.B. Rückreise aus einem Land, bei dem sich der Reiserückkehrer nach den Regeln des Auswärtigen Amtes generell in Quarantäne begeben muss; Einreise in ein Land, in dem unmittelbar nach Einreise aufgrund von Einreisebestimmungen eine behördliche Quarantäneanordnung erfolgt). Subsidiarität und Prämie 1. Subsidiarität 1.1 Besteht Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch noch bei einem anderen Versicherer oder übernimmt ein anderer Träger (z.B. Reiseveranstalter, Fluggesellschaft, Hotel, Behörde) die Kosten? Dann geht der anderweitige Vertrag bzw. der andere Kostenträger diesem Vertrag vor. 1.2 Bietet ein touristischer Leistungserbringer statt einer Kostenerstattung einen entsprechenden (Wert-)Gutschein an und akzeptieren Sie diesen, wird dessen Wert auf die Erstattung des Versicherers angerechnet.

RkJQdWJsaXNoZXIy ODQ0MTg=