AWOTOURS Katalog 2022

- 56 - ALLES AUF EINEN BLICK 8. Rücktritt und Kündigung der AWO 8.1 Wird eine in der Reiseausschreibung oder im sonstigen Vertragsinhalt festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, sind wir berechtigt, spätestens am 21. Tag vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten. 8.2 Wir sind ebenfalls zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt, wenn wir aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert sind. In diesem Fall haben wir den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. 8.3. Sofern wir vom Reisevertrag gemäß Ziff. 8.1 oder Ziff. 8.2 zurücktreten, müssen Sie den Reisepreis nicht bezahlen. Sollten Sie diesen bereits vollständig oder teilweise (Anzahlung) beglichen haben, werden wir ihn unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zurückzahlen. 8.4 Wir sind außerdem dazu berechtigt, den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch uns vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Wir behalten jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der betroffene Reisende selbst. Wir lassen uns jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Reiseversicherungen. 9. Reiseversicherungen Für alle Reisen haben wir eine Gruppenreiserücktrittskostenversicherung mit 20% Selbstbehalt pro Teilnehmer*in im Schadensfalle für die Reisegruppe abgeschlossen, die bereits im Reisepreis enthalten ist. Die im Reisepreis enthaltende Versicherungsprämie wird im Schadensfall nicht erstattet. Wir empfehlen bei Flugreisen den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung. 10. Kundenobliegenheiten und –rechte bei mangelhafter Reise, Verjährung 10.1 Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Diese können wir verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 10.2 Wenn wir nicht innerhalb einer vom Kunden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe schaffen, kann der Kunde selbst Abhilfe schaffen und Ersatz für erforderliche Aufwendungen verlangen. Wenn wir die Abhilfe verweigern oder sofortige Abhilfe notwendig ist, bedarf es einer Fristsetzung nicht. 10.3 Für die Dauer des Reisemangels kann der Kunde die Minderung des Reisepreises geltend machen. 10.4 Wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt wird, kann der Kunde den Vertrag kündigen, wobei die Kündigung erst zulässig ist, wenn uns eine angemessene Frist gesetzt worden ist, die wir haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Auch hier gilt, dass es einer Fristsetzung nicht bedarf, wenn wir die Abhilfe verweigern oder sofortige Abhilfe notwendig ist. 10.5 Unbeschadet seines Rechts auf Minderung oder Kündigung kann der Kunde auch Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel wurde von ihm oder einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Reisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist und für uns nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war oder wenn er durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. 10.6 Das Recht auf Minderung gem. § 651 m BGB oder Schadensersatz gem. § 651 n BGB besteht nicht, wenn wir infolge einer schuldhaften Unterlassung der unverzüglichen Anzeige des Reisemangels keine Abhilfe schaffen können. 10.7 Vertragliche Ansprüche wegen Reisemängeln verjähren in 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. 10.8 Weitere Einzelheiten zu Kundenobliegenheiten und –rechten bei Reisemängeln sowie zur Verjährung können den §§ 651 i BGB – 651 o BGB entnommen werden. 11. Haftungsbeschränkung der AWO 11.1 Die Haftung der AWO für Schäden, die nicht Körperschäden sind, wird auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden nicht schuldhaft herbeigeführt wird. 11.2 Für alle gegen uns gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden ebenfalls auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Die Haftungshöchstsummen verstehen sich jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Abkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt. 11.3 Wir haften nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Theaterbesuch, Ausstellungen usw.), wenn diese ausdrücklich als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Vertragsbestandteil sind. 11.4 Gelten für die Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, ist auch ein Schadensersatzanspruch uns gegenüber insoweit beschränkt oder ausgeschlossen.

RkJQdWJsaXNoZXIy ODQ0MTg=